MIETBEDINGUNGEN DER HOFSTETTER BAUMASCHINEN AG
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.
1. Mietobjekt
a) Umfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet. Massgebend sind die
Lieferscheine des Vermieters.
b) Eigentum
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer aus-schliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht,
die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen
ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.
c) Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- Sicherheits- und
Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt
einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt (Ausnahmen: Untermiete und Weiterverleih an
Tochtergesellschaften sowie an Unternehmen, mit denen sich der Mieter im Rahmen eines inländischen Projekts in Arbeitsgemeinschaft befindet). In jedem Fall hat eine Anzeige an den Vermieter zu
erfolgen. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland verbracht werden.
2. Mietzins
a) Grundlage
Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 7 Betriebsstunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von
Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer
geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-,
Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht inbegriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter transportverladen auf den Arealen des Vermieters zur
Verfügung gestellt.
b) Fälligkeit
Der Mietzins ist, je nach Dauer des Mietvertrages und Vereinbarung der Parteien, ratenweise entweder wöchentlich oder monatlich im voraus zu entrichten.
Anderslautende Parteivereinbarungen für Mietverträge von kurzer Dauer bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die erste Mietzinsrate wird in einer durch die Parteien zu bestimmenden Höhe, zum Zeitpunkt
der Versandbereitschaft des Mietobjekts, zur Zahlung fällig. Ist eine Maschine nicht betriebsbereit oder nicht vertragskonform aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so ist der Mietzins
erst dann zu leisten, wenn der Vermieter diese Mängel behoben hat.
c) Verzug
Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, und kommt er der Aufforderung des Vermieters, innerhalb der Frist von 10 Tage den rückständigen Mietzins zu bezahlen nicht nach, so wird
der Mietvertrag mit Ablauf dieser zehn tägigen Frist aufgelöst. Spricht der Vermieter den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich dem Vermieter zurückzusenden,
wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit verbundene Spesen zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis
zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet; der Vermieter muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.
3. Mietbeginn
a) Zeitpunkt
Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des Mietobjektes durch den Mieter. Der Vermieter hat das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem
vorgesehenen Beförderungsweg zu versenden bzw. zur Abholung durch den Mieter bereitzuhalten. Der Mieter ist von der Versandbereitschaft in Kenntnis zu setzen.
b) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung transportverladen ab Lager des Vermieters dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind verpflichtet,
den Transportverlad des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und allfällige Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt der Mieter den
Vermieter von jeglicher Verantwortung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad des Mietobjektes ergeben könnte.
4. Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjektes. In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung
der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterhaltskosten (auch für Sonn- und Feiertage während der Montagedauer), gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Vermieters. Können die
Monteure ohne ihr oder ohne Verschulden des Vermieters eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters, auch wenn für die Montage-
und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Mieter hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen gemäss Vereinbarung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Sofern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Mieter zu tragen. Das vom Vermieter
gestellte Personal wird von ihm entlöhnt und gegen Krankheit und Unfälle versichert. Die vom Vermieter im Zusammenhang mit einer von ihm vorzunehmenden
Montage und/oder Demontage angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung usw.)
können jedoch eine Terminverlängerung zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obengenannter Gründe gibt dem Mieter weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch
auf Schadenersatz.
5. Pflichten des Vermieters
a) Haftung
Der Vermieter hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurden. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft bei der
Auslieferung des Mietobjektes sind vom Mieter unverzüglich schriftlich zu rügen und hat tatsächlich vorhandene Mängel der Vermieter so rasch wie möglich auf seine Kosten zu beheben. Gelingt es
dem Vermieter nicht, die vertragsgemässe Gebrauchsbereitschaft des Mietobjektes trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters innert nützlicher Frist herbeizuführen oder aber
gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Treten am Mietobjekt während der Mietdauer vom Vermieter zu vertretende Mängel auf, welche dessen
vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder verunmöglichen, so ist der Vermieter nach entsprechender schriftlicher Anzeige des Mieters verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel
entweder innert nützlicher Frist auf seine Kosten zu beheben oder aber gleichwertigen Ersatz zu leisten. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so ist der Mieter berechtigt, im Falle der
Unmöglichkeit der weiteren Benützung des Mietobjektes vom Mietvertrag zurückzutreten und im Falle einer längeren Beeinträchtigung im vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes für die Dauer der
Beeinträchtigung einen angemessenen Abzug vom Mietzins zu tätigen. Die Haftung des Vermieters aus dem Mietvertrag ist vorstehend abschliessend geregelt. Die Geltendmachung von irgendwelchen
anderen, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden wie namentlich Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen/Pönalen und dergleichen ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
b) Regress
Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Anforderungen auf den Mieter Regress nehmen,
sofern ihn persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
6. Pflichten des Mieters
a) Prüfungspflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 8 Arbeitstagen seit Eintreffen des
Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die
Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die
keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.
b) Betriebssicherheit des Mietobjekts
Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich. Für Krane liegt die Verantwortung insbesondere beim Kranbetreiber (vgl. Art.
4 und 7 der Kranverordnung vom 27. September 1999, sowie Art. 1.4.5 der EKAS-Richtlinie 6511). Wenn der Kranbetreiber die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand des gemieteten Kranes ganz
oder teilweise einem Drittunternehmer übertragen will, muss dies in vertraglichen Abmachungen schriftlich festgehalten werden.
c) Unterhalts- und Meldepflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu
warten. Der Mieter ist verpflichtet und dafür verantwortlich, dass der Betreiber des Gerätes instruiert ist. Nur instruierte Personen dürfen das Gerät benutzen. Die 1. Instruktion ist im
Mietpreis inbegriffen; sie erfolgt bei Montage oder Übergabe. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die
Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der schuldige
Teil trägt die Kosten für die Instandstellung und die Mietkosten während des Unterbruchs.
d) Untersuchung des Mietobjektes
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Weisungen des Vermieters oder
seiner Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Mieter strikte zu befolgen.
e) Reparaturen
Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich und ausschliesslich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der
Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder
indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.
f) Kosten
Im Mietvertrag definierte Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters. Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalt, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen,
sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenen Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden ist. Die durch normalen Betrieb und
Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten des Vermieters.
g) Haftung des Mieters für das Mietobjekt
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder jede
Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch
Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde.
7. Beendigung der Miete
a) Kündigung
Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das Mietverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen aufzulösen.
b) ausserordentliche Kündigung
Der Vermieter kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung durch ausserordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn:
– dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters innert angemessener Frist keine Abhilfe
schafft
– das Mietobjekt ohne vorgängige Genehmigung durch den Vermieter untervermietet wird
– Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden
– bei Zahlungsverzug
– Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen.
Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann der Vermieter vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter trotz schriftlicher Mahnung sich Pflichtverletzungen zuschulden
kommen lässt. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von
Schadenersatz verpflichtet.
c) Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter hat das gleiche vom Vermieter erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand ans Domizil des Vermieters oder an einen anderen von diesem bezeichneten, nicht weiter
entfernten Ort zurückzuliefern. Der Mieter hat die Rücksendung vorher schriftlich dem Vermieter anzuzeigen. Die Rücksendung hat entsprechend der Anlieferung zu erfolgen und ist mit Lieferschein
zu versehen. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird die Miete verlängert bis die Gebrauchsfähigkeit bzw.
Betriebsbereitschaft wieder hergestellt oder die Mängel behoben sind. Bei Rückgabe wird zwischen den beiden Vertragspartnern ein Übernahme-Protokoll erstellt.
Allfällig erforderliche Instandstellungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Mieters. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten. Der Vermieter hat das
Mietobjekt nach Erhalt sofort zu prüfen und allfällige Mängel dem Mieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Mängelrüge gilt Art. 7 hiervor sinngemäss. Der Mieter haftet für das
Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, in dem dieses beim Vermieter eintrifft.
8. Fracht- und Verladekosten
Die Frachtkosten für den Versand des Mietobjektes bei Beginn der Miete wie auch bei der Rücksendung nach deren Beendigung hat der Mieter zu tragen, ebenso die Kosten für Ab- und Auflad am vertraglich vereinbarten Einsatzort. Wird das Mietobjekt nicht ab Domizil des Vermieters geliefert, muss sich der Mieter höchstens die Frachtkosten anrechnen
lassen, die sich bei Lieferung ab Domizil ergeben würden. Das gleiche gilt, wenn das Mietobjekt nicht an das Domizil des Vermieters zurückzuliefern ist.
9. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des
Vermieters.
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER HOFSTETTER BAUMASCHINEN AG
Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung
1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemässen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden, insbesondere Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit dem Tagessatz laut aktueller Mietliste, für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand Hofstetter Baumaschinen AG nicht zur Vermietung zur Verfügung steht, bzw. bis die Reparatur erledigt ist.
2. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bussgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die Firma Hofstetter Baumaschinen AG (in weiterer Folge „Vermieter“ genannt) in Anspruch genommen wird. Der Mieter stellt den Vermieter diesbezüglich auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermassen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
3. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand, so dessen Neuwert mindestens CHF 2.700,00 beträgt, gegen
Zahlung eines zusätzlichen Entgelts, in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Massgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und
Apparaten (AMB 1998), versichert. Auch mit einbezogen in die zusätzlichen Vereinbarungen sind besondere Bedingungen und Vereinbarungen. Die Einbeziehung erfasst ausschliesslich solche Sachen,
Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser AMB 1998 bzw. der getroffenen Zusatzvereinbarungen als versichert gelten.
Der Mietgegenstand ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion, Vandalismus wie auch gegen Maschinenbruch (lt. AMB 1998) und Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und
Raub versichert. Zubehör und Ersatzteile sind mitversichert, wenn diese unter Verschluss verwahrt oder an der Mietsache ordentlich befestigt sind. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende
Entgelt bestimmt sich nach Massgabe der jeweils geltenden Preisliste des Vermieters, bezogen auf die angegebenen Mietpreise laut gültiger Preisliste, je nach Dauer.
Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschliesslich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Tag in voller Höhe zu zahlen. Im Falle der Einbeziehung
des jeweiligen Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung wie vorstehend angeführt, ist die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Schäden am Mietgegenstand, die
den AMB 1998 unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf den nachfolgenden angeführten Betrag je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt:
Selbstbehalt des Mieters je Schadenfall
Kategorie A CHF 1.200,00
Kategorie B CHF 2.400,00
Kategorie C CHF 4.500,00
Der Mieter haftet hingegen weiterhin unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den
Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters für einen den AMB 1998 unterfallenden Schaden nach einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die vorstehenden Beträge (Selbstbeteiligungen)
beschränkt. Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den AMB 1998 unterliegen, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in jedem Fall unbeschränkt. Eine
Haftungsbeschränkung des Mieters nach den AMB 1998 besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der
besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen.
Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifen- oder Gummikettenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, dieser Schaden ist Folge (der Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäss
den AMB 1998 versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Auch besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes
entstehen oder die während einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf
die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei Schäden am
Mietgegenstand nicht ordnungsgemäss nachkommt.
Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung die Konditionen für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Massgabe der AMB 1998
abzuändern. Der Vermieter ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden demjeweiligen Versicherer zur Schadensregulierung anzumelden.
4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mieter nicht in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Massgabe der AMB 1998 einbezogen
werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter CHF 2.700,00 ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters als
Begünstigten des Versicherungs-vertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (z.B. Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung, etc.) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt
der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten.
Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab CHF 2.700,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den AMB
1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter durch Vorlage geeigneter
Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens
einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zum Vermieter voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw.
grobe Fahrlässigkeit greifen dann im Verhältnis zum Vermieter nicht.
5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser
gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt.
Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden
Risiken abzuschliessen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Vermieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.
6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung an dem Vermieter ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an den Vermieter ab, soweit dieser Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die Hofstetter Baumaschinen AG nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
7. Sämtliche vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Massgabe der AMB 1998 gemäss gelten ausschliesslich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Schweiz.